FAQ

Fragen zum Gutachten/Gutachter/Schaden

Die Begriffserklärungen zu dem Thema Kfz-Schaden und Kfz-Gutachten soll Ihnen dabei helfen unser tägliches Fachjargon zu verstehen.

Der Schädiger bzw. die Versicherung. Aufwendungen des Geschädigten für die Begutachtung des Unfallschadens durch einen Sachverständigen gehören im allgemeinen zu dem nach BGB § 249 zu ersetzenden Schaden, um sich Klarheit über den Umfang des Schadens zu verschaffen und der Werkstatt einen sachgemäßen Reparaturauftrag zu erteilen. Das Gutachten ist zugleich die Beweissicherung für den Klageweg.
Nein, dass müssen Sie nicht. Wir kommen zu Ihnen nach Hause oder zur Arbeit. Denn zu unserem meist genutztem Service gehört der VOR-ORT SERVICE.
Wir empfehlen die Anwesenheit, aber es ist kein muss. Durch Ihre Anwesenheit erleichtern Sie uns die Arbeit, denn es enstehenden während der Begutachtung Nachfragen, die man gleich Vor Ort klären kann.
NEIN! Es ist Ihnen überlassen, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder nicht. Wenn Sie es nicht reparieren lassen und fiktive abrechenen, können Sie frei über den Betrag verfügen. Bitte bedenken Sie, dass Sie bei fiktiver Abrechnung die Mehrwersteuer von der Reparaturkosten nicht erhalten!
Ein Kfz Gutachten bei einem unverschuldtem Schaden lohnt sich in jedem Fall immer! Unser langjährige Erfahrung belegt, dass schon fast bei jedem Fahrzeug ein kleiner Lackschaden am Kotflügel weit über 900€ kostet.
Eine Reparaturbestätigung dient im Zusammenhang einer Schadenabwicklung als Nachweis einer durchgeführten Reparatur. Hauptsächlich findet sie Anwendung in der fiktiven Schadenabwicklung und als Qualitätskontrolle.
Bei Bagatellschäden ( kleinen Schäden ) bis 1.000 € erstattet die Versicherung die Kosten für einen Kurzgutachten oder ein Kostenvoranschlag. Bei hohen Schadenssummen über 1.000 € übernimmt die Versicherung die Kosten für ein Kfz-Gutachten.
Der Unfallgegner hat nicht das Recht ein Gutachten von Ihrem Fahrzeug machen zu lassen. Bei einem Haftpflichtschadens dürfen Sie Ihren eigenen Kfz-Gutachter wählen.
  • Fahrzeugschein Ihres PKWs
  • Unfallbericht inklusive Unfallskizze
  • Name und Anschrift der gegnerischen Versicherung
  • Kennzeichen des Unfallgegners
  • Datum des Schadenereignisses
  • Informationen zu Vor- und Altschäden
  • Checkheft
Nein. In Deutschland haben Sie per Gesetz das Recht eine Nachbesichtigung ohne Grund abzulehnen. In den meisten Fällen verweigert dann die gegnerische Versicherung die Zahlung der Schadensumme. Deshalb sollte man die erste Nachbesichtigung ablehnen und eine Begründung für die Nachbesichtigung einfordern
Ja, ein Wertgutachten sichert den Wert eines Oldtimers. Zur Wertsicherung des erstellen wir Ihnen ein Oldtimergutachten aus. Dies ist wichtig, der Wert eines Oldtimers zunehmend schwerer zu überprüfen ist.

Begriffserklärung

Die Begriffserklärungen zu dem Thema Kfz-Schaden und Kfz-Gutachten soll Ihnen dabei helfen unser tägliches Fachjargon zu verstehen.

Vorschaden ist ein reparierter Schaden am Fahrzeug. Hierzu gehören fach- und sachgerecht instandgesetzte Unfallschäden, aber auch selbst instandgesetzte Unfallschäden.
Unter dem Restwert versteht man den Betrag, den der Geschädigte durchschnittlich für sein beschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt erzielt. Der Restwert muss bei der Totalschadenberechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden.
Bei einem Bagatellschaden geht es um Schädenshohen von 750€-1000€ und hier erstellen wir Ihnen gerne einen Kostenvoranschlag aus.
Oftmals ist durch die Durchführung einer Notreparatur (Schadenminderungspflicht) die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines unfallbeschädigten Fahrzeuges wieder herzustellen. Damit können Ausfall und Mietwagenkosten gemindert werden. Die Kosten für die Durchführung einer Notreparatur werden durch die leistungserbringende Versicherung erstattet.
Trotz einer technisch fehlerfreien Reparatur des Fahrzeuges, kann der Wert durch den Unfall gemindert sein, da man ab diesem Zeitpunkt von einem verunfalltem Fahrzeug spricht. Bei einem späteren Verkauf kann das Fahrzeug unter Umständen nur noch einen geringeren Erlös erzielen als ein unfallfreies Fahrzeug. Die merkantile Wertminderung entspricht hier der Reduzierung des möglichen Verkaufspreises.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten, bzw. zuzüglich Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges vor dem Schadenereignis) übersteigen. Aus technischer Sicht wäre eine Instandsetzung des Fahrzeuges möglich, aber unwirtschaftlich.
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug aufgrund der erheblichen Beschädigung aus fachlicher Sicht nicht mehr instand gesetzt werden kann. Das ist aber keine wirtschaftliche, sondern eine rein technische Frage.
Die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer gibt die Zeit an, die in der Regel ausreicht, ein vergleichbares Fahrzeug für das alte, unfallbeschädigte (Totalschaden, Abrechnung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens = Fahrzeug noch reparaturwürdig, Anspruchsteller lässt aber nicht mehr reparieren, sondern kauft ein Ersatzfahrzeug) Fahrzeug zu beschaffen.
Wiederbeschaffungswert ist der Betrag den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug in gleicher Klasse zu erwerben. Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Anzahl der Vorbesitzer, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, vorhandene Sonderausstattungen und Zubehör. Die Fälligkeiten von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie im Wesentlichen alle übrigen, den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage sind in die Wertermittlung eingeflossen.
Die Angabe der voraussichtlichen Reparaturdauer ist in einem Haftpflichtgutachten wichtig für die Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung, der Vorhaltekosten bzw. der Länge der Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug.Die voraussichtliche Reparaturdauer berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die fach- und sachgerechte Beseitigung des Unfallgeschehens erforderlich ist. Es wird bei der Beurteilung der Instandsetzungsdauer davon ausgegangen, dass die Reparatur zügig und ohne größere Unterbrechungen durchgeführt wird. Sie beinhaltet keine Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, keine Stand- und Wartezeiten sowie keine Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie beinhaltet auch nicht die Wartezeit auf das Gutachten und eine eventuelle Überlegungszeit bis zur Reparaturentscheidung.
Sofern der Anspruchsteller auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, steht ihm in der Regel für die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer(Totalschadenabrechnung) eine Entschädigung für die entgangene Nutzung seines unfallbeschädigten Fahrzeuges zu. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag kann der Tabelle entnommen werden. Die aufgeführten Tagessätze sind mit der Ausfalldauer zu multiplizieren. Um den Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung durchzusetzen, ist es ratsam, den Nutzungswillen durch die Instandsetzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges oder aber durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu dokumentieren. In der Regel wird der Nachweis durch eine Reparaturrechnung bzw. durch eine Reparaturbestätigung (bei Instandsetzung) oder durch eine Kopie des Fahrzeugscheines des Ersatzfahrzeuges erbracht. Wird ein Ersatzfahrzeug vor Ablauf der Wiederbeschaffungsdauer zugelassen, so braucht die leistungserbringende Versicherung auch nur bis zu diesem Tag den Nutzungsausfall zu zahlen. Der Nutzungsausfall ist steuerneutral. Hinweis: Gemäß der überwiegenden Rechtsprechung werden ältere Fahrzeuge (älter als 5 Jahre) eine Gruppe niedriger eingestuft. Bei Fahrzeugen, die über 10 Jahre alt sind, ist eine Herabstufung um 2 Gruppen gegeben. In seltenen Fällen wird keine Nutzungsausfallentschädigung mehr erstattet. Dann wird auf die Vorhaltekosten (liegen erheblich niedriger als der Nutzungsausfall) zurückgegriffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Nutzwert des Fahrzeugs schon massiv beeinträchtigt war, was alleine durch Alterung kaum der Fall sein wird.
Gemäß dem Grundsatz des § 249 BGB ist die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wieder herzustellen. Es soll weder ein Nachteil noch ein Vorteil (Bereicherung) des Anspruchstellers eintreten. Ein Abzug für Wertverbesserung ist im Haftpflichtfall auf das gesamte Fahrzeug und nicht auf das entsprechende Fahrzeuganbauteil zu beziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit durch die erfolgte Instandsetzung des Fahrzeuges womöglich eine Wertsteigerung (Bereicherung des Anspruchstellers) des Gesamtfahrzeuges eingetreten ist. Da eine Bereicherung des Anspruchstellers gemäߧ 249 BGB nicht statthaft ist, muss diese Werterhöhung durch einen entsprechenden Minderwert wieder in Abzug gebracht werden. Abzüge, bezogen auf einzelne Fahrzeugteile, dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese Teile oder Bereiche bereits eine konkrete Vorbeschädigung (Altschaden) aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden demnächst hätten erneuert werden müssen. Beispiele wie folgt: Reifen abgefahren, Auspuffanlage durchgerostet, Schadensbereich bereits vorbeschädigt (verdellt, angerostet usw.). Die Höhe des Abzuges wird durch den Sachverständigen bei Berücksichtigung z. B. der Abnutzung oder der vorhandenen Altbeschädigung in Prozent bestimmt. Dabei dürfen nur wirtschaftlich spürbare Vorteile berücksichtigt werden. Wenn der Geschädigte ein unfallbedingt erneuertes Teil verschleißbedingt in Kürze ohnehin hätte erneuern müssen, ist die dadurch gegebene Ersparnis wirtschaftlich real. Wenn hingegen eine neue Kofferraumklappe in ein altes Auto eingebaut wird, wirkt sich der dadurch gegebene Vorteil nicht real aus. Ein solcher nur theoretischer Vorteil wird nicht berücksichtigt.